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UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk

UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk

[ Auszug: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand de ... ]